Rechtsgebiete

Von Arbeitsrecht bis Verkehrsrecht, wir sind Ihr Partner bei vielfältigen juristischen Fragen.

Arbeitsrecht

Mit unserer Kanzlei sind wir bevorzugt im Bereich des Individualarbeitsrechts tätig. Dazu gehört auch das Dienstvertragsrecht von Vorständen und Geschäftsführern von juristischen Personen.

Wir vertreten Arbeitgeber wie auch Arbeitnehmer und auch Vorstände und Geschäftsführer von juristischen Personen des Privatrechts wie öffentlichen Rechts.

Die Vertretung von sowohl Arbeitgeber- wie auch Arbeitnehmerinteressen im Arbeitsrecht hat für unsere Mandanten den Vorteil, dass wir Strategien, Denkweisen und Prozessverhalten der jeweiligen Gegenseite gut einschätzen können.

Unsere Mandanten kommen aus allen Wirtschaftsbereichen. Wir sind nicht auf regionale Tätigkeit begrenzt; vielmehr sind wir berechtigt bundesweit vor Gerichten aufzutreten.

Familienrecht

Zum Familienrecht gehören Ehescheidung, Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt, elterliche Sorge und Umgang, Versorgungs- und Zugewinnausgleich.

In der Praxis bewahrheitet sich immer wieder, dass bereits bei einer Trennung das Fundament für weitere Entscheidungen gelegt wird. Dies betrifft die steuerlichen Folgen wie auch das Eigentum der Partner.

Um keine rechtlichen und dann auch tatsächliche Nachteile zu erleiden, sollte eine rechtliche Beratung zeitnah erfolgen.

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn die Ehepartner bestätigen, dass sie mindestens ein Jahr getrennt leben. Will ein Partner die Scheidung nicht, gilt gesetzlich die Vermutung, dass eine Ehe gescheitert ist, wenn die Partner drei Jahre getrennt leben.

Über die Rechtspositionen der Partner kann nur individuell im Rahmen der anwaltlichen Beratung Auskunft erteilt werden.

Mietrecht

Das Mietrecht umfasst die Bereiche Wohnraum- und Gewerberaummietrecht.

Unsere anwaltliche Praxis erstreckt sich sowohl auf die Vertretung von Vermietern und Mietern im privaten als auch gewerblichen Bereich. Von der Beratung bis hin zur Vertretung in Rechtsstreitigkeiten.

Eine ausschließliche Interessenvertretung wie z.B. durch den örtlichen Mieterverein für Mieter oder den Haus- und Grundbesitzerverein für Vermieter findet bei mir nicht statt.

Für unsere Mandanten hat dies den Vorteil, dass wir Strategien, Denkweisen und Prozessverhalten der jeweiligen Gegenseite sehr gut einschätzen können.

Sozialrecht

Es gehört zu den Errungenschaften der letzten 125 Jahre, dass unsere Existenz von einem aufwändigen und komplexen sozialen Sicherungssystem abgefedert wird.

Neben Kranken- , Pflege- und Rentenversicherung sind beschäftigte Arbeitnehmer auch gegen das Risiko von Arbeitslosigkeit abgesichert. Zudem gewährleisten die Unfallversicherungsträger (= Berufsgenossenschaften) den Schutz gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Über die ARGEN werden Unterstützungsleistungen zur Sicherung eines menschenwürdigen Lebens erbracht.

Soweit die Theorie. Zu Schwierigkeiten kommt es immer wieder, wenn die Träger leisten sollen. Dann – so der Eindruck bei vielen – verhalten sie sich auch nicht anders als andere Versicherungsunternehmen, obwohl sie den Zusatz „sozial“ in ihrer Bezeichnung führen.

Wenn es geht, werden Leistungen gekürzt, abgelehnt oder der Anspruchsberechtigte gar abgewimmelt. Erst wenn man als Berechtigter nachsetzt und sich professionelle Hilfe von erfahrenen Anwälten holt, kann dies dazu führen, dass diese ihrer gesetzlich vorgegebenen Leistungsverpflichtung nachkommen. Bisweilen erst, wenn sie durch ein entsprechendes Urteil dazu angehalten werden.

Verkehrsrecht

Unsere Rechtsprechung richtet sich nach dem System des Schadenausgleichs. Oberste Maxime ist, dass niemand durch einen Schaden in seiner wirtschaftlichen Situation besser gestellt sein darf als ohne Schaden.

Ohne Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann niemand ein Kraftfahrzeug zum öffentlichen Straßenverkehr zulassen. Die Zulassungsbehörde verlangt aufgrund gesetzlicher Vorgabe den Abschluss eines Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrages.

Das ist im Schadensfall ein unschätzbarer Vorteil: Ein Geschädigter hat mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners stets ein finanziell leistungsfähiges Gegenüber, das für den vom Versicherungsnehmer verursachten Schaden aufkommt.

Nachteil ist, dass mit dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ein übermächtiger Kontrahent dem Geschädigten gegenübersteht, der den Entschädigungsbetrag so gering wie möglich halten will.

Wir setzen unser Wissen und Erfahrungskompetenz in Ihrem Interesse ein, damit sich ein Verkehrsunfall nicht zu Ihrem Nachteil auswirkt.

Unsere Kosten muss im Regelfall der Versicherer des Schadenverursachers tragen, aber selbst wenn Sie den Unfall (teilweise) verursacht haben, kann es sich für Sie lohnen, sich anwaltlicher Hilfe und Unterstützung zu sichern (z.B. bzgl. strafrechtlicher Ahndung)

Inkasso

Ihre Kunden zahlen nicht oder nicht zur gesetzten Frist? In diesem Fall empfiehlt sich die sofortige Einschaltung und Beauftragung einer Kanzlei. Damit Sie die Zeit und den Freiraum haben, sich um Ihre anderen Kunden zu kümmern.

Schaffen Sie sich unnötigen Ärger vom Hals und übertragen Sie die Realisierung Ihrer Forderung bis ggf. zur Vollstreckung. Unsere langjährige Erfahrunge zeigt, dass Gläubiger Forderungen leichter bezahlt bekommen, wenn sie sich professionelle Hilfe suchen.

Sehr oft hat bereits ein anwaltliches Schreiben dazu geführt, dass der Schuldner, unverzüglich zahlt, um weitere Kosten zu vermeiden. Unsere Vorgehensweise ist dabei immer umgänglich, da auch ein säumiger Kunde weiterhin Ihr Kunde bleiben soll. Jedoch stehen Ihre Interessen im Mittelpunkt unseres Handelns.

Zunächst erfolgt eine umfassende Prüfung der Forderung anhand der vertraglichen Vereinbarungen und des geltenden Rechts.

Auf dieser Grundlage erfolgen alle weiteren Schritte:

  • umfassende Beratung
  • Durchführung des Mahnwesens
  • Einholen der Schuldnerauskunft
  • Durchführung gerichtliches Mahnwesen
  • Zwangsvollstreckung
  • Überwachung von Zahlungsvereinbarungen
  • Forderungsmanagement (Berechnung von Zinsen etc.)

Hierbei achten wir darauf, dass Ihre Kosten so gering wie möglich ausfallen.

Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Kosten grundsätzlich von dem zu tragen sind, der die Dienstleistung in Auftrag gibt. Sie als Gläubiger erwerben allerdings einen Anspruch auf Erstattung von entstandenen Kosten, die auf der Säumnis des Schuldners beruhen.

Deshalb sind die Kosten für unsere Beauftragung vom Schuldner zu tragen. Dies gilt für alle durch die Säumnis anfallenden Kosten wie Mahngebühren, Kosten des gerichtlichen Verfahrens und der Zwangsvollstreckung. Selbstverständlich beinhaltet dies auch unsere Kosten.

Im Übrigen rechnen wir grundsätzlich auf der Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab.

Abhängig jedoch von der jeweiligen Sachlage sind auch Honorarvereinbarungen möglich. Dies gilt z.B. dann, wenn beim Schuldner die Kosten nicht beigetrieben werden können. Damit wird für Sie als Auftraggeber die Kostensituation kalkulier- und überschaubar.