gesetzliche Unfallversicherung
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung / Berufsgenossenschaften
Im Kreis der gesetzlichen Sozialversicherung nimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Sonderstellung ein. Zum einen hat sie den Charakter einer Haftpflichtversicherung, da sie durch und beim Arbeitsleben eingetretene Gesundheitsschäden entschädigt. Zum anderen setzt jeder Unfallversicherungsträger – die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse – den von den Unternehmen zu bezahlenden Beitrag selbst fest.
Und gerade hier liegt die grundsätzliche Problematik. Die Faktoren zur Beitragsberechnung sind:
- die Entgelte des versicherten Unternehmens,
- die Gefahrklasse, die die Berufsgenossenschaft festgelegt hat
- der Beitragsfuß, den ebenfalls die Berufsgenossenschaft festsetzt
Bereits bei der Einstufung in die Gefahrklasse können Weichenstellungen vorgenommen werden, die ein Unternehmen beitragsrechtlich teuer kommen. Hier kann schon im Vorfeld eine sachgerechte Beratung und Betreuung, bei denen die wesentlichen Merkmale und Grundsätze der Einordnung in die versicherten Gewerbszweige und Veranlagung nach dem Gefahrtarif herausgearbeitet und dem Träger gegenüber proaktiv im Interesse des Unternehmers vertreten werden, dazu beitragen, Kosten zu minimieren.
Mit unserer Kanzlei gehören wir zu den wenigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die auf dem Rechtsgebiet der gesetzlichen Unfallversicherung besondere Kenntnisse erworben haben. Diese Spezialisierung erstreckt sich sowohl auf das Beitragsrecht als auch das Leistungsrecht.
Denn nicht nur das Beitragsrecht kann für die Unternehmer rechtlich problematisch werden, sondern für Versicherte auch verweigerte Leistungen. Ist damit doch vielleicht die wirtschaftliche Existenz auch einer Familie verbunden. Die aus Sicht der Betroffenen restriktive Haltung der Berufsgenossenschaften – hierzu zählen auch die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wie auch der landwirtschaftlichen Sozialversicherung – gegenüber geschädigten Versicherten hat ihnen den Ruf eingebracht, dass sie – wenn möglich – ihre Leistungspflicht verneinen.
Auch hier gilt: Rechtzeitige Beratung im Vorfeld hilft Leistungsansprüche zu sichern.